Geschichte und rechtliche Grundlagen

Frauen in Uniform zur Krankenpflege während erster Weltkrieg SRK

Entstehung

1866 wurde das Schweizerische Rote Kreuz gegründet mit dem Auftrag, 'im Sanitätsdienst der Schweizer Armee mitzuwirken und die Familien der einberufenen Wehrmänner zu unterstützen' (hier geht's zur ganzen Geschichte des SRK). Um die Zusammenarbeit zwischen dem SRK und dem Bund bzw. der Armee zu festigen, subventionierte der Bund einerseits die 1899 durch das SRK ins Leben gerufene Rotkreuz Krankenpflegeschule; andererseits verpflichtete sich das SRK, die ausgebildeten Pflegekräfte dem Sanitätsdienst der Armee als Fachpersonal zur Verfügung zu stellen. 1903 wurde mit dem Bundesbeschluss die offizielle Rolle des SRK bei der Förderung der Krankenpflege festgelegt und der Rotkreuzdienst gegründet. Schon bald darauf leisteten die Angehörigen des Rotkreuzdienstes während der spanischen Grippe sowie den beiden Weltkriegen wertvolle Arbeit. 

Genfer Abkommen – das Fundament

Dem Rotkreuzdienst gehören Schweizer Bürgerinnen an, die der Armee als Personal im Sinne der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (erstes Genfer Abkommen) und der beiden Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 für die Behandlung und Pflege von Verwundeten und Kranken und für weitere sanitätsdienstliche Aufgaben zur Verfügung stehen.

Die Angehörigen des Rotkreuzdienstes (AdRKD) sind im Sinne von Artikel 26 des ersten Genfer Abkommens den Angehörigen des Armeesanitätsdienstes gleichgestellt und geniessen den Schutz, den das Abkommen diesen gewährt.

Rotkreuzdienst – die rechtlichen Grundlagen

Seit dem 1. November 2006 ist die total revidierte Verordnung des Bundesrats über den Rotkreuzdienst (VRKD) in Kraft. AdRKD werden als Spezialistinnen dem Sanitätsdienst der Armee zugewiesen, sind nicht Angehörige der Armee (AdA), haben aber (von einigen Ausnahmen abgesehen) weitgehend gleiche Rechte und Pflichten wie Angehörige der Armee. Das Reglement über den Rotkreuzdienst sowie die entsprechenden Weisungen dazu führen die in der VRKD vom Militärrecht abweichend geregelten Rechte und Pflichten der Angehörigen des Rotkreuzdienstes näher aus und regeln die Bewirtschaftung des Pools der Angehörigen des Rotkreuzdienstes und deren Einsätze.