Geschichte und rechtliche Grundlagen

Frauen in Uniform zur Krankenpflege während erster Weltkrieg SRK

Entstehung des Rotkreuzdienstes

1866 wurde das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) gegründet, um der Schweizer Armee im Sanitätsdienst zu helfen und die Familien der Soldaten zu unterstützen. (hier geht's zur ganzen Geschichte des SRK)

1899 rief das SRK eine Krankenpflegeschule ins Leben, die vom Bund unterstützt wurde. Im Gegenzug stellte das SRK die ausgebildeten Pflegekräfte für den Sanitätsdienst der Armee zur Verfügung.

1903 wurde durch einen Bundesbeschluss die wichtige Rolle des SRK in der Krankenpflege offiziell festgelegt und der Rotkreuzdienst gegründet. Die Mitglieder des Rotkreuzdienstes halfen später während der spanischen Grippe und in beiden Weltkriegen.

Genfer Abkommen – das Fundament des Rotkreuzdienstes

Dem Rotkreuzdienst gehören Schweizer Bürgerinnen an, die der Armee im Sinne der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und den beiden Zusatzprotokollen vom 8. Juni 1977 zur Verfügung stehen. Ihre Hauptaufgaben sind die Versorgung von Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Einsatz sowie weitere sanitätsdienstliche Aufgaben.

Nach Artikel 26 des ersten Genfer Abkommens sind die Angehörigen des Rotkreuzdienstes (AdRKD) dem Sanitätspersonal der Armee gleichgestellt. Dadurch genießen sie den gleichen Schutz, den das Abkommen diesen Kräften in Kriegszeiten gewährt.

Rotkreuzdienst – die rechtlichen Grundlagen

Seit dem 1. November 2006 gilt die total revidierte Verordnung des Bundesrats über den Rotkreuzdienst (VRKD). Angehörige des Rotkreuzdienstes (AdRKD) werden als Spezialistinnen dem Sanitätsdienst der Armee zugewiesen. Sie sind zwar keine Angehörigen der Armee (AdA), haben aber – mit wenigen Ausnahmen – ähnliche Rechte und Pflichten.

Das Reglement über den Rotkreuzdienst sowie die dazugehörigen Weisungen erklären im Detail die vom Militärrecht abweichenden Rechte und Pflichten der AdRKD. Außerdem regeln sie die Verwaltung des Pools der AdRKD und deren Einsätze.