Genfer Abkommen – das Fundament
Dem Rotkreuzdienst gehören Schweizer Bürgerinnen an, die der Armee als Personal im Sinne der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (erstes Genfer Abkommen) und der beiden Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 für die Behandlung und Pflege von Verwundeten und Kranken und für weitere sanitätsdienstliche Aufgaben zur Verfügung stehen.
Die Angehörigen des Rotkreuzdienstes (AdRKD) sind im Sinne von Artikel 26 des ersten Genfer Abkommens den Angehörigen des Armeesanitätsdienstes gleichgestellt und geniessen den Schutz, den das Abkommen diesen gewährt.
Rotkreuzdienst – die rechtlichen Grundlagen
Seit dem 1. November 2006 ist die total revidierte Verordnung des Bundesrats über den Rotkreuzdienst (VRKD) in Kraft. AdRKD werden als Spezialistinnen dem Sanitätsdienst der Armee zugewiesen, sind nicht Angehörige der Armee (AdA), haben aber (von einigen Ausnahmen abgesehen) weitgehend gleiche Rechte und Pflichten wie Angehörige der Armee.